Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anmeldung
Die Anmeldung gilt als vertraglich bindende Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten Anmeldenden bzw. dem Anmelder und dem Wilzenberg Kolleg, Oststraße 1, 57392 Schmallenberg nachfolgend Kolleg genannt.
2. Material- und Einschreibegebühr
Der Erfolg einer Lernbegleitung hängt sehr stark vom Kundenservice ab. Der einmalige Anteil hierfür beträgt 38€. Die Nutzung des von uns entwickelten ersten digitalen Regelheftes “regelheft.com” (Ab Oktober 2021) zur bestmöglichen Vorbereitung auf Klassenarbeiten, Klausuren und sonstigen Prüfungen, ist für unsere Kollegiaten (innen) kostenfrei.
3. Ferienzeiten
Auch während der Schulferien läuft der Unterrichtsbetrieb des Kollegs weiter.
Ausnahmen hiervon sind:
- die ersten 4 Wochen der Sommerferien in Niedersachsen
- die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.
Die hierdurch entfallenden Unterrichtsstunden werden dem Kollegiaten gutgeschrieben. Diese Stunden können nach Absprache mit der Leitung des Kollegs im Rahmen des aktuellen Unterrichtsplans für die vertraglich vereinbarten Leistungen nachgeholt bzw. zusätzlich genommen werden.
Sonderkurse während der Ferien werden von der Kollegleitung rechtzeitig angekündigt. Diese Sonderkurse dienen zur Förderung der Motivation der Kollegiaten (innen) und werden als Ersatz für den regulären Unterricht angesehen.
Für die Abmeldung bzw. Entschuldigung für diesen Unterricht gilt die gleiche Regelung wie während der regulären Zeiten.
4. Entschuldigtes Fehlen und Gutstundenabrechnung
Grundsätzlich gilt: Jede bezahlte Stunde wird erteilt. Deshalb im Verhinderungsfall den/die Kollegiaten (in) entschuldigen!
Als entschuldigt gilt, wenn 24 Stunden vor Unterricht der (die) Erziehungsberechtigte (n) den (die) Kollegiaten (in) entschuldigen.
Im Krankheitsfall (Bescheinigung/Attest) werden Entschuldigungen der Eltern auch bis 12.00 Uhr des gleichen Tages akzeptiert.
Die durch entschuldigtes Fehlen entstandenen Gutstunden können im Rahmen der laufenden Kurse, z. B. vor Klassenarbeiten genommen werden.
Gutstunden müssen aus organisatorischen Gründen innerhalb von 3 Monaten nach Entstehung genommen werden. Unentschuldigte Fehlstunden können nicht nachgeholt werden.
5. Unentschuldigtes Fehlen
Versäumt ein Kollegiat unter Missachtung der unter zu 4. genannten Regelungen Unterrichts- stunden, so gelten diese als unentschuldigt gefehlt. Die so versäumten Stunden können nicht nachgeholt werden. Es entsteht kein Anspruch auf die Gutschrift von Unterrichtsstunden.
6. Fehlverhalten von Kollegiaten
Unsere Mitarbeiter geben für die Kollegiaten (innen) ihren besten Einsatz. Das ist auch darüber hinaus, oft auch außerhalb des Unterrichts notwendig. Wir erwarten daher eine Form der Höflichkeit und Wertschätzung. Während der Anwesenheit in den Räumen des Kollegs gelten die Regelungen der Kollegordnung. Die mit dem Vertrag überreichte Kollegordnung ist Bestandteil des Vertrages. Stört ein Kollegiat durch sein Verhalten den Unterricht in der Weise, dass der Unterrichtszweck gefährdet ist, kann die Leitung des Kollegs nach zweimaliger Abmahnung das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Die Abmahnung erfolgt schriftlich und wird dem Kollegiaten und/oder den Erziehungs- berechtigten mitgeteilt. Das gilt auch für stören- des Verhalten vor oder nach dem Unterricht in und vor den Räumen des Kollegs. In solchen Fällen ist die bis zum Ende des Vertrages fällige Gebühr zu zahlen. Eine Rückerstattung der Gebühren ist ausgeschlossen.
7. Versicherungsschutz des Kollegiaten
Hält ein Kollegiat sich zu Zwecken der Unterrichtserteilung in den Räumen des Kollegs auf, so ist er durch die Betriebshaftpflicht des Kollegs wie folgt versichert:
Sachschäden bis EUR 100.000,--
Personenschäden EUR 3.000.000,--
Ein darüberhinausgehender Versicherungsschutz ist nicht gegeben. Führt ein Kollegiat Sach- oder Personenschäden mutwillig und/oder vorsätzlich herbei, erlischt der Versicherungsschutz gänzlich. Der Kollegiat oder seine Erziehungsberechtigten haften für derart herbeigeführte Schaden persönlich.
Für mutwillig und/oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden an der elektronischen Einrichtung des Kollegs haften der Kollegiat oder seine Er- ziehungsberechtigten persönlich.
8. Vertragsdauer und Kündigung
Die Kündigung des Vertrages kann mit einer 4- wöchigen Frist zum jeweiligen Monatsende erfolgen. Die Kündigungen eines Vertrages müssen schriftlich durch einen der Vertragspartner erfolgen.
Verfügt der/die Kollegiat (in) nach Ablauf des Vertrages über Gutstunden, so können diese im Anschluss an die reguläre Laufzeit des Vertrages genommen werden. Alle Gutstunden sind inner- halb von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages zu nehmen.
9. Tarifänderungen während der Laufzeit
Wird von dem Kollegiaten eine Veränderung des Tarifs während der Laufzeit des Vertrages gewünscht (Verlängerung der Laufzeit und somit Reduzierung der monatlichen Gebühr) bedarf dieses der Zustimmung der Leitung des Kollegs. Im Falle der Zustimmung reduziert sich die monatliche Gebühr mit dem Beginn des auf die Tarifumstellung folgenden Monats. Aus organisatorischen Gründen kann die Umstellung erst nach 10 Arbeitstagen rechtlich wirksam werden. Die rückwirkende Reduzierung der Gebühr ist ausgeschlossen. Bei Änderung der Leistungstarife durch den Wechsel der Schulstufe gilt als vereinbart, dass der dann laut jeweils gültiger Preisliste genannte Preis gilt.
10. Zahlung
Die Zahlung der monatlichen Gebühr erfolgt zum Beginn eines Monats, spätestens jedoch bis zum dritten Kalendertag und ist im Voraus zu leisten.Die Zahlung erfolgt durch Bankeinzug. Wird vom Kollegiaten oder seine Erziehungsberechtigten eine andere Zahlungsweise gewünscht, ist dieses gegen Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 5,00 monatlich möglich. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, ist die Leitung des Kollegs berechtigt, den Vertrag nach erfolgloser 3. Mahnung fristlos zu kündigen. Der bis dahin geschuldete Betrag wird in diesem Fall von der Leitung des Kollegs auf dem Rechtsweg eingefordert. Für fällig werdende Mahnungen wird eine Gebühr von EUR 10,00 berechnet.
11. Preise
Die vereinbarten Preise gelten für die Laufzeit des Vertrages. Preisänderungen während der Laufzeit eines Vertrages finden auf bestehende Verträge keine Anwendung. Ausgenommen hier- von ist der Fall, dass sich der Lebenshaltungsindex, festgestellt durch das Statistische Bundesamt Wiesbaden, innerhalb eines Jahres verändert. In diesem Fall sind die Vertragsparteien berechtigt, die Neufestsetzung der Gebühr zu vereinbaren.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der o.g. Einrichtungen zuständige Gericht.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine der o. a. Bestimmungen nicht durch geltendes Recht gedeckt sein, gilt als vereinbart, dass ersatzweise eine rechtlich zulässige Gesetzesregelung herangezogen wird, die dem Sinn der getroffenen Vereinbarung am nächsten kommt.